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Unternehmenssteuerreform ist Tatsache
Die Schweizer Stimmberechtigten haben am 19. Mai 2019 das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Damit endet hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung eine lange Phase der Rechtsunsicherheit – oder zumindest ist nun der Spielraum, in welchem sich die neuen kantonalen Steuergesetze bewegen dürfen, abgesteckt. Auf Bundesebene treten die geänderten Gesetzesbestimmungen bereits am 1. Januar 2020 in Kraft. Was bedeutet dies nun für die Unternehmen?
Zentrale Änderungen für Unternehmen
Die Sonderbestimmungen für kantonale Statusgesellschaften (Holdinggesellschaften, gemischte Gesellschaften, Domizilgesellschaften) werden abgeschafft. Künftig gelten für sämtliche Unternehmen – sei es mit oder ohne internationale Verflechtung und von KMUs bis hin zu Grosskonzernen – grundsätzlich die gleichen Besteuerungsregeln.
Damit die Schweiz trotz Abschaffung der kantonalen Statusgesellschaften weiterhin ein attraktiver Wirtschaftsstandort ist, werden mit der Steuerreform neue steuerliche Sonderregelungen eingeführt. Unter anderem handelt es sich dabei um folgende Neuerungen:
- Patentbox: Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden auf kantonaler Ebene reduziert besteuert. Mindestens 10 % dieser Einkünfte müssen besteuert werden.
- Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung (F&E): Die Kantone können vorsehen, dass (maximal) das Anderthalbfache, also 150 %, der effektiven F&E-Aufwendungen vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden dürfen.
- Abzug für Eigenfinanzierung: Beträgt im Kantonshauptort die effektive Gewinnsteuerbelastung durch Bund, Kanton und Gemeinde mindestens 18,03 %, darf der Kanton einen Zinsabzug auf dem Eigenkapital zulassen.
- Anpassungen bei der Kapitalsteuer: Die Kantone können eine Ermässigung der Kapitalsteuer hinsichtlich Beteiligungen, Patente und vergleichbarer Rechte sowie Konzerndarlehen vorsehen.
Die steuerliche Entlastung aufgrund der Patentbox, der zusätzlichen Abzüge für Forschung und Entwicklung und des Abzugs für Eigenfinanzierung darf gesamthaft maximal 70 % betragen.
Folgen für Gesellschafter
Die Steuerreform zeitigt auch Folgen für die Eigentümer der Unternehmen: Die Dividendenbesteuerung wird erhöht. Gesellschafter, welche eine Beteiligung von mindestens 10 % an einem Unternehmen halten (sogenannte «qualifizierte Beteiligung»), profitieren hinsichtlich der Einkünfte aus solchen Beteiligungen zwar weiterhin von einer reduzierten Besteuerung. Deren Mindestbesteuerung wird per 1. Januar 2020 jedoch angehoben: Auf kantonaler Ebene werden qualifizierenden Dividendeneinkünfte im Umfang von (mindestens) 50 % und auf Bundesebene zu 70 % besteuert werden.
Kantonale Umsetzung
Von Bundesrechts wegen gilt für alle Kantone: Die steuerliche Privilegierung von Statusgesellschaften gehört ab 1. Januar 2020 der Vergangenheit an. Ob und in welcher Ausgestaltung die neuen steuerlichen Sonderregelungen eingesetzt und in welchem Umfang Dividenden künftig besteuert werden, legen die Kantone in ihren jeweiligen Steuergesetzen individuell fest. Zur Diskussion steht in den meisten Kantonen auch eine allgemeine Senkung des Gewinnsteuersatzes. Eine solche bringt bisher ordentlich besteuerten Unternehmen unmittelbar eine steuerliche Entlastung.
Der aktuelle Stand der Umsetzung der Steuerreform auf kantonaler Ebene ist ganz unterschiedlich: Im Kanton St. Gallen zum Beispiel wurde kein Referendum ergriffen und ist die Umsetzung bereits abgeschlossen. Andere Kantone liessen schon vor dem eidgenössischen Urnengang über die kantonale Umsetzungsvorlage abstimmen. Resultierte die Abstimmung in der Annahme der Vorlage, wie dies beispielsweise im Kanton Glarus der Fall ist, können bereits heute die Folgen der Steuerreform für das einzelne Unternehmen evaluiert werden. Anders präsentiert sich die Situation in Kantonen, in welchen die Stimmbevölkerung die Umsetzungsvorlage abgelehnt hat (wie zum Beispiel im Kanton Bern): Die künftigen steuerlichen Rahmenbedingungen sind noch ungewiss. Zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls offen ist die künftige Steuersituation in Kantonen, in welchen erst noch über die Umsetzungsvorlage abgestimmt wird (so, nebst anderen, im Kanton Zürich).
Was ist zu tun?
Die Steuerreform kann für ein Unternehmen positive oder negative Konsequenzen haben, sie kann aber auch keine nennenswerten steuerlichen Änderungen mit sich bringen. Dies hängt davon ab, in welchem Kanton das Unternehmen steuerpflichtig ist, welchem Steuerregime es bisher unterstand und welche Art der Geschäftstätigkeit das Unternehmen betreibt. Um Klarheit über die künftige Steuersituation eines Unternehmens zu gewinnen, ist deshalb eine Beurteilung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Damit einher geht auch die Abklärung der Frage, ob das Unternehmen über nicht-betriebsnotwendige Liquidität verfügt, welche noch vor Erhöhung der Dividendenbesteuerung an die Gesellschafter ausgeschüttet werden könnte.
Damit allfällige Massnahmen rechtzeitig ergriffen und vor dem 1. Januar 2020 fertig umgesetzt werden können, sollten erste Abklärungen hinsichtlich der Unternehmenssituation möglichst bald eingeleitet werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei und sind persönlich für Sie da.