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Neues Aktienrecht

  • Mehr Flexibilität
  • Modernisiert
  • Erhöhte Aktionärsrechte

Mit diesen drei Schlagwörtern lässt sich das neue Aktienrecht kurzum beschreiben. Denn dieses Aktienrecht verspricht viele Neuerungen im 2021 und 2022, von denen wir folgend die wichtigsten kurz zusammengefasst haben:

Flexibilität in der Gestaltung der Kapitalstruktur und Dividendenpolitik

  • Angepasster Nennwert: Neu darf eine Aktie mit einem Nennwert unter CHF 0.01 ausgegeben werden, vorausgesetzt, der Nennwert ist grösser als null.
  • Aktienkapital in Fremdwährung: Ebenfalls darf das Aktienkapital – nicht wie bisher nur die Rechnungslegung – in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung geführt werden. Diesfalls sind kapitalbezogene Themen wie Dividenden, Reserven und Überschuldung ebenfalls nach dieser Fremdwährung zu beurteilen.
  • Kapitalband: Die Generalversammlung kann ein Kapitalband im Umfang von ±50% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschliessen. Während maximal fünf Jahren darf der Verwaltungsrat das Aktienkapital innerhalb dieses Kapitalbandes eigenmächtig erhöhen oder herabsetzen.
  • Interims- / Zwischendividenden möglich: Zukünftig darf eine Interimsdividende (Ausschüttung einer Dividende aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres) durch die Generalversammlung beschlossen werden, sofern die Voraussetzungen für die Ausschüttung erfüllt sind und ein geprüfter Zwischenabschluss vorliegt. Falls ein sogenanntes Opting-Out (Verzicht auf Revision) vorliegt, ist keine Prüfung des Zwischenabschlusses erforderlich.

Moderne Formen rund um die Generalversammlung und Verwaltungsratssitzungen

  • Zugänglichkeit des Geschäfts- und Revisionsbericht elektronisch möglich: In Zukunft reicht es aus, wenn der Geschäfts- und Revisionsbericht vor der ordentlichen Generalversammlung den Aktionären in elektronischer Form zugänglich gemacht wird.
  • Abhalten von virtuellen GV’s und Zulässigkeit von elektronischen GV-Beschlüssen: Neu können die Aktionärsrechte in elektronischer Weise ausgeübt und die Generalversammlung komplett virtuell durchgeführt werden, sofern die Statuten dies vorsehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wurde. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für die sichere und transparente Durchführung sicherzustellen.
  • Zirkulationsbeschlüsse des VR auf elektronischem Weg und ohne Unterschrift zulässig: Der Verwaltungsrat kann auch auf elektronischem Weg Beschlüsse fassen und dies ohne Unterschrift. Folglich sind Zirkulationsbeschlüsse des Verwaltungsrates auch via E-Mail möglich.

Erhöhte Aktionärsrechte

  • Einsichtnahme in Geschäftsbücher auch ohne Ermächtigung: Aktionäre, die über mindestens 5% des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, können auch ohne Ermächtigung der Generalversammlung Einsicht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen nehmen, soweit nicht schutzwürdige Gesellschaftsinteressen gefährdet werden.
  • Fragen an Verwaltungsrat jederzeit möglich: Aktionäre von privaten Gesellschaften, die über mindestens 10% des Kapitals oder des Stimmrechts verfügen, können dem Verwaltungsrat nicht nur an der Generalversammlung, sondern jederzeit Fragen stellen.

Möchten Sie in Ihrer Unternehmung die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorschriften sicherstellen oder haben Sie Fragen rund um das neue Aktienrecht? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, denn wir sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.

Stefanie Jaggi

Stefanie ist das «rechtliche Gewissen» der Ferax und interne Anlaufstelle für jegliche Fragen rund ums Gesetz. Kundinnen und Kunden unterstützt sie bei alltäglichen Rechtsfragen oder auch bei der rechtlichen Beurteilung konkreter Projekte. Stefanie geht Sachen gerne auf den Grund und betrachtet sie dabei aus den verschiedenen Blickwinkeln. Als Generalistin schätzt sie die enge Zusammenarbeit mit den anderen Fachbereichen.

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